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Neu Dokument-ID: 762349

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der Ausschußvorsitzendenstellvertreter

§ 108. Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe

idF LGBl. 1000-23 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse können von jedem Mitglied des Gemeinderates und von jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen angefochten werden.

(2) Die Wahl des Ausschußvorsitzenden und dessen Stellvertreters können von jedem Mitglied des Ausschusses und von den im Ausschuß vertretenen Wahlparteien schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl angefochten werden.

(3) Die Anfechtung, die begründet werden muß, kann sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß waren, gestützt werden.