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Dokument-ID: 1161364
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 108a. Eröffnungsbilanz bei Vereinigung von Gemeinden
Zum 1. Jänner des Finanzjahres, in dem eine Vereinigung von Gemeinden nach § 4 wirksam wird, ist eine Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellen, die der Gemeinderat längstens bis 30. Juni zu beschließen hat.
(LGBl. Nr. 158/2021)