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Dokument-ID: 761758
Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR)
§ 11.
Die Behörden sind berechtigt, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben. Dabei werden insbesondere folgende Datenarten übermittelt: Name, Geburtsdatum, Adresse, Tatzeit, Tatort.