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Dokument-ID: 1010965
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
§ 11.
Alle an einer Vollstreckungshandlung Beteiligten können bei der Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Vollstreckungshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstrecker entfernt werden.