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Dokument-ID: 761759
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 116. Ausübung des Aufsichtsrechtes
(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.