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Dokument-ID: 762380
NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
§ 119. Interessenvertretungen der Gemeinden
Die in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5 % der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes Niederösterreichs erfassen, müssen vor der Erlassung von Landesgesetzen, Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß von Verträgen gemäß Art.15a B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, gehört werden.