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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
1. Abschnitt
Aufgaben des Bürgermeisters, anordnende Stellen
§ 12. Aufgaben des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist anordnendes Organ (§ 45 Abs. 2 lit. k in Verbindung mit § 84 GemO); die Anordnung über Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, obliegt den Vizebürgermeistern in ihrer Reihenfolge. Als anordnendes Organ obliegt dem Bürgermeister
1. | die Übertragung eines bestimmten Anordnungsrechtes an Gemeindebedienstete (anordnende Stellen); | |||||||||
2. | die Festlegung der Zuständigkeitsbereiche der die anordnenden Stellen betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen (§ 75), mindestens für den Zeitraum des mittelfristigen Haushaltsplans (§ 74a GemO); | |||||||||
3. | die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Voranschlagswerte, | |||||||||
4. | die Erlassung der ADG betreffend die Anordnung. | |||||||||
(2) Dem Bürgermeister obliegt überdies
1. | die Erstellung der Entwürfe der Voranschläge und allfälliger Nachtragsvoranschläge; | |||||||||
2. | die verbuchungstechnische Abbildung der Organisationsstruktur im Haushaltsbuchführungssystem (§ 85 Abs. 6 GemO); zu diesem Zweck sind den im Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt sowie gegebenenfalls in der Kosten- und Leistungsrechnung nach den aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung anzulegenden Ansätzen die von den Organisationseinheiten zu besorgenden Aufgaben zuzuweisen; | |||||||||
3. | die Einrichtung der Buchhaltungsstruktur im Haushaltsbuchführungssystem unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 42 ff; | |||||||||
4. | die Erfassung der zugewiesenen Jahresvoranschlagswerte und deren Änderungen im Haushaltsbuchführungssystem sowie die Überwachung deren Einhaltung; | |||||||||
5. | gegebenenfalls die Erstellung des Entwurfs eines Konsolidierungskonzeptes (§§ 70 und 71) | |||||||||
6. | die Leitung des internen Kontrollsystems des Gemeindehaushalts, | |||||||||
7. | gemeinsam mit dem Gemeindekassier die Erlassung der ADG betreffend die Finanzbuchhaltung, die Ermächtigung von Gemeindebediensteten zu ausführenden Organen der Finanzbuchhaltung mittels Dienstverfügung (§ 85 Abs. 1 GemO), die Unterfertigung der Monats- und Quartalsnachweise und die Erstellung des Entwurfes des Rechnungsabschlusses, einschließlich der Erläuterungen, des Lageberichtes und des Anhangs. | |||||||||