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Dokument-ID: 761541
4. Abschnitt
Tiroler Abgabengesetz (TAbgG)
4. Abschnitt
Gesetzliches Pfandrecht, Information über den Wasserpreis
§ 12. Gesetzliches Pfandrecht
Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.
(LGBl. Nr. 33/2023)