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Neu Dokument-ID: 761771

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 122. Verordnungsprüfung

idF LGBl. Nr. 161/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Die Gemeinde hat die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Gemeinde mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 161/2021 aufgehoben.)