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Dokument-ID: 1024562
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 126. Ermittlung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen
Die Rückstellungen für die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen an Bedienstete sind, soweit keine vollständige Absetzbarkeit der Aufwendungen vorliegt, zu ermitteln auf Basis
1. | der für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume, | |||||||||
2. | der voraussichtlichen Pensionierungsdaten, | |||||||||
3. | der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und | |||||||||
4. | des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung. | |||||||||