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Neu Dokument-ID: 1024337

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Aufgaben der anordnenden Stellen

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Den anordnenden Stellen obliegt neben dem übertragenen Anordnungsrecht

1.

die Mitwirkung an der Ermittlung der ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des mittelfristigen Haushaltsplans;

2.

die Mitwirkung an der Erstellung des Voranschlagsentwurfs, des Entwurfs des Nachtragsvoranschlags, des mittelfristigen Haushaltsplans und gegebenenfalls des Konsolidierungskonzepts und

3.

die Haushaltsüberwachung gemäß §§ 84 ff ihres Zuständigkeitsbereiches.