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Neu Dokument-ID: 762097

Vorschrift

Kärntner Abgabenorganisationsgesetz (K-AOG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Fahrlässige Abgabenverkürzung

idF LGBl. Nr. 42/2010 | Datum des Inkrafttretens 13.07.2010

(1) Wer die in § 12 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, begeht eine fahrlässige Abgabenverkürzung. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist, soweit in den einzelnen Abgabenvorschriften nicht Abweichendes bestimmt wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens jedoch 30.000 Euro, zu bestrafen. § 12 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.