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Neu Dokument-ID: 1121022

Vorschrift

Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Verknüpfungsanfrage Melde- sowie Gebäude- und Wohnungsregister

idF LGBl. Nr. 46/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2022

Die nach § 13 Verantwortlichen sind für Zwecke der Feststellung einer Abgabepflicht berechtigt:

  1. Angaben der Abgabepflichtigen über Art, Anzahl und Dauer der Wohnsitze in einem Gebäude oder einer Wohnung sowie Name und Adresse der dort in den letzten sieben Kalenderjahren angemeldeten Personen im Zentralen Melderegister durch eine Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach den Kriterien Name, Adresse sowie Wohnsitze zu prüfen und
  2. eine Verknüpfungsabfrage mit dem lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durchzuführen.