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Neu Dokument-ID: 872223

Vorschrift

Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Zeitliche Abgrenzung

idF LGBl. Nr. 32/2019 | Datum des Inkrafttretens 24.05.2019

(1) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
(LGBl. Nr. 32/2019)

(2) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.