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Neu Dokument-ID: 884121

Vorschrift

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Zeitliche Abgrenzung

idF BGBl. II Nr. 17/2018 | Datum des Inkrafttretens 24.01.2018

(1) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.
(BGBl. II Nr. 17/2018)

(2) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.