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Neu Dokument-ID: 1070566

Vorschrift

Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR)

Inhaltsverzeichnis

§ 14.

idF LGBl. Nr. 67/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2021 | Datum des Außerkrafttretens 28.02.2021

Die Abgabenbehörde kann für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschlichen Kontakte aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, für Eingaben an die Abgabenbehörde besondere Formen wie elektronische Einbringung (beispielsweise die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Internetformulars) oder Örtlichkeiten der Einbringung vorsehen. Diese besonderen Übermittlungsformen und Vorgaben für den Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.

(LGBl. Nr. 67/2021)