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Neu Dokument-ID: 1024602

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 153. Sonstige elektronische Entrichtungsformen

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Die Entgegennahme und Entrichtung von Zahlungen durch Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellte Entrichtungsformen ist zulässig, wenn dies mit einem Kreditinstitut vereinbart ist und die technisch-organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Elektronischen Entrichtungsformen ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn dadurch Barzahlungen vermieden werden.

(2) In der ADG sind die sonstigen elektronischen Entrichtungsformen näher zu regeln.