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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
6. Teil
Barzahlungsverkehr
1. Abschnitt
Organisation
§ 154. Abwicklung
(1) Auszahlungen in bar dürfen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur geleistet werden
1. | in besonders dringenden Fällen oder | |||||||||
2. | wenn damit besondere Zahlungsbegünstigungen erreicht werden oder | |||||||||
3. | wenn die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht. | |||||||||
(2) Der Barzahlungsverkehr ist, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse abzuwickeln
1. | in entsprechend ausgestatteten Kassenräumen, | |||||||||
2. | während der festgelegten Kassenstunden und | |||||||||
3. | von bestimmten ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs im Rahmen ihrer Ermächtigung. | |||||||||
Die Kassenstunden sowie die Namen und Unterschriftsproben der ausführenden Organe des Zahlungsverkehrs sind durch Aushang im Kassenraum zu veröffentlichen. Es ist sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Zahlungseingänge und -ausgänge sowie der Richtigkeit des Bargeldbestandes möglich sind.
(3) In der ADG können Ausnahmen von Abs. 2 Z 1 festgelegt werden, wenn
1. | der Bargeldbestand einer Zahlstelle nicht höher als 700 Euro ist und sich im gleichen Raum nicht weitere Zahlstellen befinden oder (LGBl. Nr. 83/2023) | |||||||||
2. | der Barzahlungsverkehr nur außerhalb des Kassenraumes möglich ist oder | |||||||||
3. | Sachen der Gemeinde erworben oder Dienstleistungen der Gemeinde in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch eine Sofortzahlung erfolgt oder | |||||||||
4. | die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern. | |||||||||
Es ist sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Zahlungseingänge und -ausgänge sowie die Richtigkeit des Bargeldbestandes möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel ständig gewährleistet ist.