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Neu Dokument-ID: 1024613

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Verwahrung von Bargeld und sicherungsbedürftigen Unterlagen

§ 159. Bargeldbestand, Kassenraum und -behälter

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Der Bargeldbestand der Gemeinde ist auf den für die Auszahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Nicht benötigtes Bargeld ist am Ende des Tages auf das Bankhauptkonto einzuzahlen.

(2) Als Kassenraum ist ein entsprechend dem Umfang der Barzahlungsgeschäfte geeigneter, versperrbarer Raum vorzusehen. Der Kassenraum ist außerhalb der Dienststunden des Zahlungsverkehrs versperrt zu halten. Die Sicherheitseinrichtungen (zB einbruchsichere Türen, gesicherte Fenstereinstiege, Alarmanlagen) sind entsprechend dem Stand der Technik und in Abwägung der Höhe des aufzubewahrenden Bargeldes und der sonstigen sicherungsbedürftigen Unterlagen vorzusehen.

(3) Das Bargeld ist in mit einem Schlüssel/Ziffernschloss versperrten, einbruch- und feuersicheren Kassenbehälter (zB Panzerschränken, Stahlschränken, Safes) zu verwahren. Die gesicherte Verwahrung der Schlüssel/Ziffernkombination obliegt den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs. Größere Bargeldbestände sind unverzüglich im Kassenbehälter zu hinterlegen. Der Kassenbehälter darf nur im Bedarfsfall geöffnet werden. Während der Kassenstunden darf nur das benötigte Bargeld außerhalb des Kassenbehälters in versperrbaren Kassetten/Fächern aufbewahrt werden.