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Neu Dokument-ID: 1024624

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

7. Hauptstück
Rechnungsabschluss

1. Teil
Grundsätze und Erstellung

1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze des Rechnungsabschlusses

§ 165. Allgemeine Grundsätze

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Haushaltsjahr (Finanzjahr) zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.