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Neu Dokument-ID: 1024627

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 167. Vermögensrechnung

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Der Rechnungsabschluss ist nach den in den §§ 13 und 14 VRV 2015 festgelegten Grundsätzen zu erstellen.

(2) Die Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Haushaltsjahres (Eröffnungsbilanz des jeweiligen Haushaltsjahres) muss mit der Vermögensrechnung zum 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahres (Schlussbilanz) übereinstimmen. Die Schlussbilanzsalden der aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung des vorangegangenen Haushaltsjahres sind als Eröffnungsbilanzsalden auf die Konten des zu beschließenden Haushaltsjahres vollständig vorzutragen. In der Vermögensrechnung dürfen Positionen der Aktivseite nicht mit Positionen der Passivseite sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden. Dies gilt für die Ansätze sinngemäß.