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Neu Dokument-ID: 1024342

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Aufgaben des Gemeindekassiers, ausführende Organe der Finanzbuchhaltung

§ 17. Aufgaben des Gemeindekassiers, ausführende Organe der Finanzbuchhaltung

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 19.04.2019

(1) Der Gemeindekassier besorgt als ausführendes Organ der Haushaltsführung die Finanzbuchhaltung (§ 85 Abs. 1 GemO). Neben den gemäß § 12 gemeinsam mit dem Bürgermeister zu besorgenden Aufgaben obliegt ihm

1.

soweit er sich dies vorbehalten hat, die Gegenzeichnung von Abstattungen von fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund von Anordnungen (Vier-Augen-Prinzip);

2.

die interne Kontrolle der Finanzbuchhaltung (§ 199).

(2) Die ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung (§ 85 Abs. 1 GemO) sind Hilfsorgane des Gemeindekassiers. Diese sind in dessen Auftrag und unter dessen Verantwortung tätig (§ 85 Abs. 1 GemO).