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Dokument-ID: 1024636
2. Teil
1. Abschnitt
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
2. Teil
Bestandteile und Gliederung
1. Abschnitt
Bestandteile und Ordnung
§ 172. Bestandteile
(1) Der Rechnungsabschluss besteht in folgender Reihenfolge aus:
- Lagebericht (§ 173),
- Ergebnis- und Finanzierungsrechnung im Gesamthaushalt auf der MVAG-Ebene 1 (Anlage 4a und 4b),
- Vermögensrechnung für den Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 2 (Anlage 4c Aktiva und 4c Passiva),
- Nettovermögensänderungsrechnung (Anlage 1d VRV 2015),
- Investitionsnachweis (Anlage 7) sowie der Beilage (Anlage 8),
- Nachweis der liquiden Mittel – Kassenstärker (Kassenstand) (Anlage 9d),
- Ergebnis- und Finanzierungsrechnung für die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 (Anlage 5a und 5b),
- Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung (Anlage 6), die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene darzustellen ist, wobei § 62 erster Satz sinngemäß gilt,
- übrige Beilagen in der Reihenfolge des Abs. 2 und
- Anhang.
(LGBl. Nr. 83/2023)
(2) Dem Rechnungsabschluss sind beizulegen,
- die Darstellung Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2 VRV 2015 (Anlage 1e VRV 2015),
- die Darstellung Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 VRV 2015 – Aktiva (Anlage 1f-Aktiva VRV 2015),
- die Darstellung Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2 VRV 2015 – Passiva (Anlage 1f-Passiva VRV 2015),
- der Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gemeinde gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5b VRV 2015),
- der Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a VRV 2015),
- der Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 9a) unter verpflichtender Angabe des Ansatzes und des Kontos,
- der Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VRV 2015 für Gemeinden (Anlage 9b),
- der Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3 VRV 2015 (Anlage 6d VRV 2015),
- der Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 9c),
- der Anlagenspiegel (Anlage 6g VRV 2015),
- die Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h VRV 2015),
- der Leasingspiegel (Anlage 6i VRV 2015),
- der Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k VRV 2015),
- der Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l VRV 2015),
- der Nachweis über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n VRV 2015),
- der Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o VRV 2015),
- der Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p VRV 2015),
- der Rückstellungsspiegel (Anlage 6q VRV 2015)
- der Haftungsnachweis (Anlage 6r VRV 2015),
- die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gemeinde für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s VRV 2015),
- der Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gemäß § 12 VRV 2015 (Anlage 6t VRV 2015),
- Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten (Anlage 6u VRV 2015);
- die Personaldaten laut letztgültigem Österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4 VRV 2015),
- der Beteiligungsbericht (§ 174) und
- die Rechnungsabschlüsse von Eigenbetrieben der Gemeinde ohne deren Anlagen.
(LGBl. Nr. 83/2023)
(3) Kann eine Beilage mangels Vorliegens eines Geschäftsfalles nicht angedruckt werden, ist dies im Anhang zum Rechnungsabschluss zu erläutern.