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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 175. Anhang
(1) Im Anhang sind zu den Positionen des Rechnungsabschlusses die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Die Positionen der Ergebnisrechnung und die in der Finanzierungsrechnung nachzuweisenden Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung und der Finanzierungstätigkeit sind zu erläutern. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen sind zu beschreiben.
(2) Gesondert anzuführen und zu erläutern sind:
1. | eine Verringerung der Haushaltsrücklagen und ihre Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des Nettovermögens innerhalb der auf das abzuschließende Haushaltsjahr bezogenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzierungsplanung, | |||||||||
2. | Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, | |||||||||
3. | die Aufgliederung des Postens „Sonstige langfristige Rückstellungen“ und „Sonstige kurzfristige Rückstellungen“ sofern es sich um wesentliche Beträge handelt, | |||||||||
4. | Abweichungen von der Nutzungsdauertabelle (Anlage 7 VRV 2015 iVm § 182), | |||||||||
5. | Abweichungen gegenüber dem mit dem Voranschlag beschlossenen Stellenplan (§ 54), | |||||||||
6. | die im Haftungsnachweis ausgewiesenen Haftungsverhältnisse und die dafür gebildeten Rückstellungen und | |||||||||
7. | sonstige in der GemO und dieser Verordnung bestimmte Angaben. | |||||||||