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Neu Dokument-ID: 1024656

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 183. Besondere Berichtspflicht der Rechnungsleger

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Die Rechnungsleger (§ 88 Abs. 1 GemO) haben den Umstand, dass ein Vermögenswert gemäß § 19 Abs. 10 zweiter Satz VRV 2015 zur Verfügung steht, sich an seinem Standort und in betriebsbereitem Zustand befindet und nicht binnen sechs Monaten in Betrieb genommen wurde, im Anhang zum Rechnungsabschluss jenes Haushaltsjahres zu erläutern, in dem diese Frist abgelaufen ist.