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Dokument-ID: 1024695
5. Abschnitt
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
5. Abschnitt
Haushaltsrücklagen
§ 188. Zuweisung und Entnahme von allgemeinen Haushaltsrücklagen
(1) Ein zum Rechnungsabschlussstichtag positives Nettoergebnis kann einer allgemeinen Haushaltsrücklage zugewiesen werden, wenn in gleicher Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Der Bestand einer allgemeinen Haushaltsrücklage darf ein Drittel des Nettovermögens nicht überschreiten.
(2) Ein Fehlbetrag im Ergebnisvoranschlag oder in der Ergebnisrechnung kann durch Entnahme aus einer allgemeinen Haushaltsrücklage gedeckt werden. Eine allgemeine Haushaltsrücklage kann darüber hinaus für die Bedeckung eines investiven Vorhabens entnommen werden.