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Neu Dokument-ID: 020645

Vorschrift

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Steuermeßzahl

Die Steuermeßzahl beträgt:

  1. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z. 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;

  2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich

    1. bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,

    2. bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,

    3. bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.