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Neu Dokument-ID: 1024344

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Unvereinbarkeit bei der Anlage von Personenkonten (Debitoren und Kreditoren)

idF LGBl. Nr. 83/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2023

(1) Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, darf die Anlegung und Änderung von Personenkonten einerseits und deren Freigabe andererseits nicht vom selben ausführenden Organ der Finanzbuchhaltung vorgenommen werden.

(2) Wird durch das Haushaltsbuchführungssystem bei der Anlegung und Änderung von Personenkonten ein ständiger, vollautomatischer Abgleich mit amtlichen Registern sichergestellt, ist Abs. 1 nur hinsichtlich der Anlegung und Änderung von Personenkonten, die nicht in amtlichen Registern vorkommen, sowie bei der Anlegung und Änderung von Personenkonten der Gemeindebediensteten zu beachten.

(LGBl. Nr. 83/2023)