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NÖ Gemeindeverbandsgesetz
§ 19. Vermögensrechtliche Ansprüche
(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.
(2) Wird in der Satzung bestimmt, daß Einnahmen des Gemeindeverbandes den verbandsangehörigen Gemeinden zukommen sollen, ist das Anteilsverhältnis festzulegen.
(3) Ist in der Satzung nicht anderes bestimmt, so haften die verbandsangehörigen Gemeinden dritten Personen gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
(LGBl. Nr. 19/2019)
(Anm. d. Red.: Gem. LGBl. Nr. 19/2019 gilt ab 01.01.2021:
„(1) In der Satzung ist zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß den verbandsangehörigen Gemeinden vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Gemeindeverband bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Gemeindeverbandes zustehen.
(2) Wird in der Satzung bestimmt, daß Einnahmen des Gemeindeverbandes den verbandsangehörigen Gemeinden zukommen sollen, ist das Anteilsverhältnis festzulegen.“)