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Neu Dokument-ID: 762248

Vorschrift

NÖ Gemeindeverbandsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Bildung von Gemeindeverbänden

idF LGBl. 1600-6 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes kann durch Vereinbarung (2. Abschnitt) oder zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden, zu deren gesetzlicher Regelung das Land zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung (3. Abschnitt) erfolgen.

(2) Gemeinden können zwei oder mehreren Gemeindeverbänden angehören.