© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1024349

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Unvereinbarkeit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung

idF LGBl. Nr. 83/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2023

Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, dürfen

1.

der Zahlungsverkehr und die Verbuchung im selben Geschäftsfall nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden;

2.

physische Eingangsstücke in einem elektronischen Aktensystem nicht durch ausführende Organe der Buchführung erfasst werden (Scannen).

(LGBl. Nr. 83/2023)