© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1024349
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 20. Unvereinbarkeit der ausführenden Organe der Finanzbuchhaltung
Sind in der zentralen Verwaltung (Hauptamt) mehr als drei Bedienstete beschäftigt, dürfen
1. | der Zahlungsverkehr und die Verbuchung im selben Geschäftsfall nicht vom selben Bediensteten wahrgenommen werden; | |||||||||
2. | physische Eingangsstücke in einem elektronischen Aktensystem nicht durch ausführende Organe der Buchführung erfasst werden (Scannen). | |||||||||
(LGBl. Nr. 83/2023)