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Neu Dokument-ID: 1024940

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Externe Kontrolle

§ 204. Umfang

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Der Aufsichtsbehörde steht das Recht zu, die gesamte Gebarung der Gemeinden einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1 GemO) und das Beteiligungsmanagement (§ 71b) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit jederzeit zu überprüfen.

(2) Die Überprüfung erstreckt sich auf die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensgebarung, die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse der Eigenbetriebe.