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Neu Dokument-ID: 1024941

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 205. Durchführung

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Den Prüforganen der Aufsichtsbehörde sind alle Auskünfte zu erteilen. Ihnen ist Zugang zu allen physischen Daten, Daten des Haushaltsbuchführungssystems und der sonstigen automatisierten Verfahren sowie eine Kopiermöglichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, zu ermöglichen (Lese- und Kopierrecht).