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Vereinbarung über Grundsätze der Haushaltsführung zwischen den Ländern
§ 22. Vorräte
(1) Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:
- ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- Wiederbeschaffungswert.
(2) Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- unfertige Erzeugnisse,
- fertige Erzeugnisse und Waren,
- noch nicht abrechenbare Leistungen,
- geleistete Anzahlungen auf Vorräte.
(3) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.
(4) Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.