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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 23. Aufgaben der Zahlstellen
(1) Der Hauptzahlstelle obliegen neben den in § 22 Abs. 2 festgelegten Aufgaben folgende Aufgaben, soweit diese nicht gemäß Abs. 2 von den Nebenzahlstellen besorgt werden,
1. | die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und anderer Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr, | |||||||||
2. | die Gegenzeichnung von Abstattungen von fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund von Anordnungen bei Verhinderung des Gemeindekassiers, wenn dieser keinen Vertreter gemäß § 85 Abs. 7 GemO schriftlich betraut hat oder bei Erledigung der Stelle des Gemeindekassiers, | |||||||||
3. | das Aufzeichnen von Ein- und Auszahlungen in den Verbuchungsaufschreibungen (§§ 136 f), | |||||||||
4. | die Abrechnung mit den Nebenzahlstellen, | |||||||||
5. | die gesicherte Verwahrung von Zahlungsmitteln und verbuchungspflichtigen Drucksorten, | |||||||||
6. | die Abwicklung des Girogeldverkehrs. | |||||||||
(2) Der Nebenzahlstelle obliegt
1. | die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs und anderer Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr, | |||||||||
2. | das Aufzeichnen von Ein- und Auszahlungen in den Verbuchungsaufschreibungen und die diesbezügliche Abrechnung der untergeordneten Nebenzahlstellen mit den jeweils übergeordneten Nebenzahlstellen sowie der (höchstgegliederten) Nebenzahlstellen mit der Hauptzahlstelle, | |||||||||
3. | die gesicherte Verwahrung von Zahlungsmitteln und verbuchungspflichtigen Drucksorten. | |||||||||