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Dokument-ID: 1010979
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
§ 23a. Löschen der Daten aus der Veröffentlichung
Die Daten aus der Veröffentlichung des Edikts auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind zu löschen
1. | wenn ein Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde; | |||||||||
2. | im Falle eines Aufschubs des Verkaufsverfahrens aufgrund der Stattgabe eines Übernahmsantrags; | |||||||||
3. | im Falle eines Antrags zur Vornahme eines Freihandverkaufs mit Verkauf dieser Gegenstände; soweit die Gegenstände nicht verkauft werden können und der Abgabenschuldner trotz Aufforderung die Gegenstände nicht abholt, mit Vernichtung der Gegenstände; | |||||||||
4. | jedenfalls nach erfolgter Versteigerung. | |||||||||