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Neu Dokument-ID: 1024358

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Überwachung der Einhaltung der Jahresvoranschlagswerte.

(2) Anordnungen von Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht mehr ihre Bedeckung finden, sind zurückzuweisen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.