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Neu Dokument-ID: 884229

Vorschrift

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Verbindlichkeiten

idF BGBl. II Nr. 313/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.10.2015

(1) Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen.

(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.