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Neu Dokument-ID: 761603

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters

idF LGBl. Nr. 36/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001

(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Gemeinderat kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen (Selbstauflösung). Zu einem Beschluss über die Selbstauflösung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und die Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 126 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.