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Neu Dokument-ID: 884231

Vorschrift

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

idF BGBl. II Nr. 313/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.10.2015

Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen.