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Dokument-ID: 1024360
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 28. Abrechnung mit der Hauptzahlstelle
Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die gemeinsam vorzunehmende Abrechnung mit der Hauptzahlstelle (Vier-Augen-Prinzip). Die im Rahmen der Abrechnung durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von den Bediensteten, die die Abrechnung durchgeführt haben, zu fertigen.