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Neu Dokument-ID: 762693

Vorschrift

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Antrag

idF LGBl. Nr. 47/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1991

(1) Die Steuerbefreiung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

  1. bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Gesetz gefördert wurden, die Zusicherung oder der Nachweis über die Gewährung der Förderung;
  2. auf Verlangen der Behörde die Baubewilligung (§ 31 Baugesetz) samt Bauplänen und Baubeschreibung sowie die Benützungsbewilligung (§ 45 Baugesetz);
  3. die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Baugrundstückes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955).

(3) Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.