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Dokument-ID: 761558
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
§ 3. Bestand
(1) Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.
(LGBl. Nr. 81/2015)