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Dokument-ID: 1024362
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 30. Erfassung der Verbuchungsdaten der Zahlstellen
Den ausführenden Organen der Buchführung obliegt die Verbuchung der übermittelten Zahlstellenabrechnungen. Die Zahlstellengebarung kann von den Zahlstellen bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen im Haushaltsbuchführungssystem in Form von Verbuchungsvormerken vorgenommen werden. Die Prüfung dieser Verbuchungsvormerke und deren Übernahme obliegt den ausführenden Organen der Buchführung.