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Dokument-ID: 1010993
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
§ 30.
(1) Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297 ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Vollstreckung gezogen werden.
(BGBl. I Nr. 104/2019)
(2) Auf das Bergwerkszubehör und das Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Vollstreckung nicht statt.