© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1024366

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Benutzergruppen

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Das Haushaltsführungssystem darf nur von Organen der Haushaltsführung, von diesen beauftragten bzw. ermächtigten Bediensteten und Personen, die dieses System technisch betreuen, genutzt werden.

(2) In der ADG sind für die unterschiedlichen Benutzergruppen einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile festzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat den sicheren, zuverlässigen und geschützten Datenzugriff dadurch zu gewährleisten, dass

1.

eine Benutzung nur im Rahmen der erteilten Berechtigung und nach Feststellung der Identität des jeweiligen Benutzers möglich ist, und

2.

die Zugriffsberechtigung aus Sicherheitsgründen unverzüglich gesperrt werden kann.