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Neu Dokument-ID: 1154846

Vorschrift

Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Außerkrafttreten

idF BGBl. I Nr. 168/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Es treten außer Kraft:

  1. dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 32 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028;
  2. Abs. 2 dieses Paragrafen und § 32 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.

(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.