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Neu Dokument-ID: 884248

Vorschrift

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Derivative Finanzinstrumente

idF BGBl. II Nr. 313/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.10.2015

(1) Derivative Finanzinstrumente sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Derivative Finanzinstrumente sind schriftlich zu dokumentieren.

(2) Bezieht sich ein derivatives Finanzinstrument auf ein Grundgeschäft und bildet mit diesem eine wirtschaftliche Einheit, hat der Ansatz von diesem derivativen Finanzinstrument als Sicherungsgeschäft zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen.

(3) Von einem Mikroswap bei Zinstauschverträgen wird dann gesprochen, wenn das Grundgeschäft und das derivative Finanzinstrument im Volumen, in der Geltungsdauer und hinsichtlich der Zinstermine völlig übereinstimmen.

(4) Die Bewertung noch vorhandener freier Derivate, das sind jene, welche die Voraussetzung für ein Sicherungsgeschäft nicht erfüllen, erfolgt zum beizulegenden Zeitwert.