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Dokument-ID: 1024369
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 34. Verwaltung der Benutzungsberechtigungen
(1) Die Verwaltung der Benutzungsberechtigungen (Anlage, Änderung, Widerruf, Sperre) erfolgt im Haushaltsbuchführungssystem unter Beilage der zugehörigen Dienstverfügung
1. | für hochwertige Benutzungsberechtigungen (Keyuser) durch einen Superkeyuser, | |||||||||
2. | für sonstige User durch einen Keyuser. | |||||||||
(2) Bei der Verwaltung der Benutzungsberechtigungen von Superkeyusern ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.