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Neu Dokument-ID: 1024370

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Änderung, Widerruf, Sperre von Benutzungsberechtigungen

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Eine Benutzungsberechtigung ist zu ändern, wenn dem Benutzungsberechtigten eine andere Benutzungsberechtigung eingeräumt werden soll und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Benutzungsberechtigung nicht mehr vorliegen.

(2) Eine Benutzungsberechtigung ist vom Bürgermeister mit schriftlicher Dienstanweisung unverzüglich zu sperren, wenn die Sicherheit oder Vertraulichkeit der Haushaltsinformationen oder die Sicherheit des Haushaltsbuchführungssystems selbst gefährdet sind.